RECHTLICHES

WEITERBILDUNG

WEITERBILDUNGSPFLICHT

Erklärung: Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Weiterbildungsverfplichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV wurde in 2021 erfüllt und kann auf Wunsch durch ein Zertifikat nachgewiesen werden.

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